Zeltlagerordnung


Bei dem Zeltlager der Gemeinde Beselich ist folgendes zu beachten:
  1. Der Lagerleitung ist Folge zu leisten. Die Lagerleitung setzt sich aus den Jugendfeuerwehrwarten der einzelnen Ortsteilen sowie dem Gemeindejugendfeuerwehrwart und dessen Stellvertreter zusammen.
  2. Jeder Teilnehmer / jede Teilnehmerin hat sich kameradschaftlich und diszipliniert zu verhalten.
  3. Die Ausgabe von Alkohol erfolgt nur an Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Alkoholisch Getränk kann nur von seinem Zuständigen Betreuer herausgegeben werden, dieser entscheidet ob und wieviel Alkohol an den einzelnen herausgegeben wird.
  4. Verletzte Personen sind der Lagerleitung zu melden.
  5. Jeder Jugendfeuerwehrwart achtet darauf, dass keine Waffen und Feuerwerkskörper mitgebracht werden.
  6. Die Nachtruhe von 24.00 Uhr bis 06.00 Uhr ist einzuhalten.
  7. Auf persönliche Gegenstände ist selbst zu achten. Gefundene Gegenstände sind bei der Lagerleitung abzugeben.
  8. Das Zeltplatzgelände sowie die Duschen und Toiletten sind sauber zu halten.
  9. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals, der Lagerleitung bzw. der Nachtwache ist Folge zu leisten.
  10. Besucher sollten um 24.00 Uhr das Zeltplatzgelände verlassen haben. Die Lagerordnung gilt auch für Besucher.
  11. Sämtliche Mahlzeiten sind im Versorgungszelt einzunehmen. Die Essensreste sind in die dafür vorgesehenen Behälter zu geben.
  12. Unangemeldet darf der Zeltplatz nicht verlassen werden, Absprachen sind mit dem jeweiligen Jugendfeuerwehrwart zu treffen.
  13. Beschädigungen an Zelten und Lagereinrichtungen sind der Lagerleitung sofort zu melden.
  14. Das Mitbringen von Haustieren ist auch dem Zeltplazt nicht erlaubt.
  15. Offenes Feuer außerhalb der offiziellen Lagerfeuerstelle ist verboten.
  16. Beschädigungen, die durch das Befahren des Lagerplatzes entstehen, werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Für Beschädigungen jeglicher Art an Fahrzeugen wird keine Haftung seitens der Gemeinde übernommen.
  17. Die Hausordnung in Schwimmbädern, Sporthallen und Dorfgemeinschaftshäusern sowie Sportplatzordnungen und Hallenordnungen sind einzuhalten.
  18. Jedes Zelt ist stromlos zu halten, es dürfen auch keine Stromerzeuger benutzt werden. Ausgenommen sind das Bewirtschaftungszelt und die Lagerleitung.
  19. Es dürfen aussschließlich Radios/CD-Player etc. in den eigenen Zelten genutzt werden, die mit handelsüblichen Batterien betrieben werden. Hierbei ist auf eine angemessene Lautstärke zu achten.
  20. Da Lagerfeuer ist ständig am Brennen zu halten.
  21. Bei Nichteinhalten der Lagerordnung ist mit Konsequenzen zu rechnen, die bis zum Ausschluss aus dem Zeltlager führen können.
  22. Die Lagerleitung beruft nach Bedarf ein Lagergericht ein. Das Lagergericht setzt sich auch dem Gemeindejugendfeuerwehrwart, dem Jugendfeuerwehrwart sowie dem Jugedsprecher des betreffenden Ortsteiles zusammen.


Die Lagerordnung wurde am 09. April 2002 in Beselich-Schupbach erarbeitet und durch den Jugendfeuerwehrausschuss "Zeltlager" Beselich beschlossen.


zurück